Gartenvorstand und Stadtverband wollen das Obstbäume gefällt werden

Das übergroße Koniferen und sehr große Laub- bzw. Obstbäume in Kleingartenanlagen nicht erlaubt sind und sich trotzdem durchgesetzt haben, lässt sich unter normalen menschlichen Bedingungen nicht ändern.

Oder doch?

Zur Zeit wird bundesweit dafür gesorgt, dass solche Bäume entfernt werden, zumindest müssen diese bei Gartenaufgabe komplett entfernt werden. Was Obstbäume betrifft sollten diese lediglich zurückgeschnitten werden.

Mit aller Macht versuchen Kreis- bzw. Stadtverbände der Kleingärtner ihre Macht auszuleben, das die Bäume gefällt werden.

Bei der Durchsetzung dieser Maßnahme kommt das dem Abholzen des Regenwaldes gleich. Der Regenwald wird ja auch nicht auf einmal gefällt sondern immer nur Stück für Stück.

Gartenvorstände handeln unverantwortlich

Wie unverantwortlich ist das Verhalten solcher Menschen die diese Maßnahmen mir aller Macht durchsetzen wollen. Aber diese Verantwortlichen machen sich

Der Garten dient zur Erholung.

Der Garten dient zur Erholung.

auch keine Gedanken um Umweltschutz und haben Möbel von gefällten Bäumen aus dem Regenwald in ihrer Wohnung stehen.

Nehmen wir doch einmal einen sehr großen Stadtverband der Kleingärtner e.V. wie in Dortmund und einen etwas kleineren Kreisverband wie in Aschersleben in Sachsen-Anhalt vor.

Wobei es in Aschersleben nur um Nadelgehölze geht, dass nicht gerade rücksichtsvolle Verhalten gegenüber ihrer Mitglieder ist gleich. Das zu große Koniferen und Laubbäume die sich störend auswirken auf andere Gärten und dabei die kleingärtnerische Nutzung einschränken entfernt oder zurückgeschnitten werden sollen ist ja o.k. . Aber gleich zu verlangen, alle Bäume samt Obstbäume zu entfernen ist schon dreist.

Überall soll der Bioanbau gefördert werden und dazu gehören auch Obstbäume als Schattenspender im Garten oder der Sichtschutz als Hecke auch wenn einmal ein oder mehrere Koniferen gepflanzt wurden. Ein Sichtschutz aus einer Holzflechtwand die mit Chemikalien imprägniert wurde ist dutzende male schädlicher für einen Garten als ein etwas zu groß geratener Laub- , Kirsch-, Apfel oder Pflaumenbaum oder eben ein Nadelgehölz.

Gärtner werden unter Druck gesetzt

Nehmen wir wieder das Beispiel Dortmund, dort wurde eine Dame die mit 74 Jahren ihren Garten aufgeben will unter Druck gesetzt, nicht nur die Koniferen zu entfernen. Obwohl ihr das pflanzen der Koniferen gestattet wurde, sondern sogar Apfel- und Kirschbaum.

Koniferen wenn diese zu groß geworden sind, lassen sich in mehreren Etappen wieder zurückschneiden, ohne das diese Schaden nehmen. Allerdings sollte man die Schnitten mindestens über drei Vegetationsperioden durchführen und nicht einen Radikalschnitt durchführen. GartenBob.de Gartenservice praktiziert den Etappenrückschnitt schon über Jahre an so vielen Koniferen, die sich nicht mehr zählen lassen mit Erfolg durch.

Die ältere Dame aus Dortmund sowie eine ältere Dame aus Aschersleben wurden unter Druck gesetzt ihre Bäume zu fällen.

Ruft man die Internetseiten von Dortmund auf und das von Aplerbeck über Brackel, der Innenstadtanlage bis Scharnhorst sieht man wunderschöne Gartenlandschaften, eigenartiger Weise mit sehr großen Bäumen.

Warum müssen diese nicht gefällt werden?

Diese Gärten gehören dann wohl zu den Vorstandsmitgliedern.

Eigenartiger Weise sagt der Bundesverband der Gartenfreunde, es soll behutsam mit dem Entfernen der zu groß gewordenen Bäume umgegangen werden und nicht das Gartenfreunde unter Druck gesetzt werden und reiner Raubbau wie im Regenwald durchgeführt wird.

Es müssen sich die einzelnen Vorstände nicht versuchen zu profilieren, nur um ihre persönliche Macht auszuleben. Es gibt bessere Wege und dazu muss nicht jede Konifere oder ein zu groß gewordener Apfelbaum gefällt werden.

Würde jetzt der Hinweis kommen, dass reinen Koniferenpflanzungen nicht gerade naturgerecht sind, mag dieser stimmen, aber diese befinden sich eigenartiger Weise in Parkanlagen der Kommunen und auf Privatgrundstücken.

Auch die Vorstände sind nicht perfekt

Die Lösung für die Kleingartenvereine und deren Verbände wäre ganz einfach.

Bemängelt ein Vorstand oder Verband einen Gartenfreund bzw. seinen Garten, erklären sich alle Vorstandsmitglieder bereit, ihre Gärten inklusive Gartenhäuser für ihre Mitglieder zur Besichtigung freizugeben. Diese Gärten dürften ja dann 100%-tig dem Bundeskleingartengesetz sowie allen Umweltgesetzen entsprechen.

Und wenn nicht? Sollten diese Schweigen und erst einmal den Dreck vor der eigenen Haustür wegkehren.

Eine Vielzahl von Vorständen droht mit Kündigung des Pachtvertrages wegen Störung des Vereinsfriedens und weiteren Verstößen gegen die Vereinssatzung. Dies käme ja einer Enteignung gleich, dass gab es schon mal in der ehemaligen DDR wo private Bauern und Firmen enteignet wurden.

Gartenfreunde brauchen keine Angst zu haben

Aber kein Gartenfreund braucht Angst zu haben ohne Räumungsklage und den damit verbundenen richterlichen Beschluss spiet sich nichts ab. Denn kein Gartenfreund dürfte wohl bei Kündigungsfristen von ½ Jahr in der Lage sein, seinen Garten samt Bungalow und allen Pflanzen, Wasser- und Stromleitungen diese ja alle Privateigentum sind zu räumen.

Und noch ein Punkt, jeder Gartenfreund kann sein Eigentum verkaufen wie und wann er will, solange der Käufer ein ganz normaler Bürger ist, dabei spielt

Jeder kann sich in seinem Garten frei entfalten.

Jeder kann sich in seinem Garten frei entfalten.

es keine Rolle welche Stand oder Job er hat. Alles andere wäre ja schon Sittenwidrig.

Was viele Gartenfreunde nicht wissen, der einzige Unterschied zwischen einen Pacht- und Mietvertrag ist die Nutzung. Bei einem Mietvertrag hätte der Vermieter das Recht, die angebauten Kartoffeln zu ernten, bei einem Pachtvertrag nicht.

Viele Vorstände und Verbände berufen sich bei Kündigungen auf Gesetze im BGB, aber eben nur von denen er Vorteile hat. Die Gesetze die den Pächter oder Vermieter schützen erwähnt er mit keinen Wort. Wenn sich ein Gartenfreund auf sein Recht beruft wird dieses oft als Störung des Vereinsfriedens bezeichnet, dies dürfte dahingestellt sein, schließlich haben wir eine Demokratie und das Recht auf freie Meinungsäußerung.

Was ist dann da noch die Störung des Vereinsfriedens, wenn man sich auf sein Recht beruft. Vorstände die ihren Mitgliedern bei der ersten Kleinigkeit mit Störung des Vereinsfriedens drohen, haben meisten mehr Dreck am Stecken als ihre Mitglieder. Die Strategie der Vorstände dürfte es sein, die Vereinsmitglieder unter Druck zu setzen um von ihren eigenen Dingen abzulenken.

Gartenfreunde sollten sich nicht scheuen, ihr Recht zu fordern, schließlich gibt es Rechtsanwälte die mehr Rechtswissen haben als Vorstände, denn diese kennen meistens nur ihre Vereinssatzung und vergessen dabei alle anderen Gesetzmäßigkeiten.

6 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. lieber herr kühn
    zuerst danke weil sie sich meiner angelegenheit angenommen haben.die koniferen werde ich wohl entfernen müssen aber den fünfjährigen kirschbaum versuche ich zu retten.der vorstand sagte darauf dann werde er meinen garten nicht zum verkauf frei geben dann könnte es 2 jahre dauern.können wir nicht etwas unternehmen gegen die gutachter,ich sagte zu ihm ,laufen sie bitte nicht wie ein diktator durch meinen garten und zeigen mit dem bleistift welche bäume ich gefälligst zu fällen habe.welcher naturidiot hat überhaupt diese thesen aufgestellt ?
    ich würde auch gern zum anwalt gehen aber er wird gesetzliche fakten wollen.
    es nervt mich so sehr,daß alle anderen gartenmitglieder lieber aufgeben als um die natur zu schützen.vielleicht wissen Sie noch ein paar anhaltspunkte
    liebe grüße aus dortmund hanne lütjens

    • Hallo Frau Lütjens,

      in Ihrem Fall ist der Weg zum Anwalt wohl die einzigste Lösung. Allerdings sollten Sie vorher vom Vorstand einen schriftlichen Bescheid oder Beschluss über das Entfernen der Obstbäume einholen. Der Vorstand muss begründen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Obstbäume entfernt werden müssen. Grundlage allen Handelns ist das Bundeskleingartengesetz, ein versierter Anwalt dürfte dies wissen. Bevor es zu einem Rechtsstreit kommt sollten Sie nochmals versuchen eine friedliche Einigung mit dem Vorstand zu erreichen. Ein Tipp in eigener Sache, lassen Sie alle mündlichen Gespräche und machen Sie alles schriftlich. Sollte der Vorstand mündlich verhandeln wollen, ist darüber ein schriftliches Protokoll zu führen, dazu ist der Vorstand verpflichtet.

      Viel Erfolg
      Mit freundlichen Grüßen
      GartenBob.de

  2. Sehr geehrter Herr Kühne und Team,

    auch ich habe das Problem mit der Aufforderung zum Fällen zweier von 5 Obstbäumen, ohne dass sie näher benannt wurden. Ebenso soll ich 3 Thujas entfernen, alles ohne Begründung.
    Ich hab einen kleinen sehr gepflegten Schrebergarten. Leider habe ich bei der Wertermittlung des Vorgängers kein Protokoll bekommen, ich wußte auch nicht, dass mir eines zu steht.
    Kann ich das heute, 8 Jahre später, noch nachfordern? Wie lange muss ein Gartenverein die Unterlagen aufbewahren? Die genannten Pflanzen stehen schon Jahrzehnte und bei den jährl. Begehungen hat mich nie jemand auf diese Dinge angesprochen.
    Ist das Schrebergartengesetz schon mal zeitgemäß erneuert worden ?
    Gibt es ein Schrebergartengesetz für a l l e (westl.) Bundesländer geltend?
    Vielleicht haben Sie ja noch einen Tipp ohne Anwalt für mich, denn den kann ich mir nicht leisten.
    Vielen Dank für eine Antwort und freundliche Grüße
    Renate Tibus aus Bremerhaven

    • Hallo Renate Tibus,

      Ihr Problem lässt sich auch ohne Rechtsstreit lösen. Erst einmal zu der Frage Bundeskleingartengesetz, es gibt zwischen Ost und West keinen Unterschied. Für den Osten gibt es lediglich Übergangsregelungen, die im wesentlichen den Bestandsschutz und den in der DDR geltenden Verordnungen entsprechen, haben aber keinen Einfluss auf das Bundeskleingartengesetz.

      Sie sollten sich gegenüber den Vorstand auf keinem Fall mündlich äußern oder auf Diskussionen einlassen. Bei der Übernahme des Gartens vor acht Jahren dürften die Bäume sowie die Thujas noch nicht über vorgeschriebenen Höhen gewachsen sein. Da ich über ein Jahrzehnt mit meiner Firma im Baumschnitt tätig war, kann ich mir vorstellen, welches Ausmaß bzw. welche Höhe Ihre Bäume erreicht haben. Sie müssen die Bäume nicht entfernen sondern lediglich zurückschneiden. Dies sollte nur von einem Fachmann vorgenommen werden und in drei Etappen durchgeführt werden, so nehmen die Obstbäume und die Thujas keinen Schaden.

      In drei Etappen heißt, in diesem Herbst bzw. Winter ca. 1/3 zurückschneiden, mit dem Sommerschnitt im Jahr 2016 wieder ein Drittel und im Herbst das letzte Drittel, dann sollten die Bäume auf die vorgeschriebene Höhe zurückgeschnitten sein und die Bäume nehmen auch keinen Schaden. Die Bäume sind Ihr Eigentum, niemand hat das Recht, Ihnen vorzuschreiben ihr Eigentum zu zerstören, lediglich kann man Sie darauf hinweisen, dass die Bäume zu hoch sind und auf die vorgeschriebenen Höhen zurückzusetzen sind.

      Ein zu hoher Baum ist kein Verstoß gegen das Bundeskleingartengesetz. Ihr Vorstand hätte schon viel früher tätig werden müssen, schließlich soll er beratend tätig sein, dem Vorstand kann man in Ihrem Fall vorwerfen, dass er gezielt abgewartet hat, um Ihnen Schaden zuzuführen. Vorstände bzw. deren Beauftragte dürften regelmäßig Kontrollgänge durchführen, dabei hätten sie schon vor Jahren feststellen müssen, dass Ihre Bäume über das Maß hinausgewachsen sind.

      Nur durch einen Gerichtsbeschluss kann angeordnet werden, dass Ihre Bäume gefällt werden müssen und selbst dann kann man noch in Berufung gehen, solche Prozesse können sich über Jahre hinziehen, dazu muss Ihr Vorstand erst einmal Klage einreichen. Wenn Sie durch einen Rechtsanwalt, der Ihren Vorstand vertritt, aufgefordert werden die Bäume zu fällen, müssen Sie die Bäume auch nicht fällen. Der Rechtsanwalt hat auch kein Recht und riskiert seine Zulassung, da er seine Stellung im Interesse des Vorstandes missbraucht. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, können Sie beruhigt zum Rechtsanwalt gehen und beantragen Prozesskostenhilfe, Sie bezahlen keinen Cent.

      Was das Protokoll der Wertermittlung betrifft ist der Vorstand verpflichtet, Ihnen eine Kopie herauszugeben, macht er es nicht, liegt ein Missbrauch seines Amtes vor, auch wenn ein Amt ehrenamtlich ist verstößt der Vorstand gegen geltendes Recht. Gibt der Vorstand das Protokoll nicht heraus, gehen Sie zum Anwalt, schildern Ihren Fall (bis dahin entstehen Ihnen noch keine Kosten) und fragen, wie Sie sich verhalten sollen und erkundigen sich ebenfalls nach Prozesskostenhilfe.

      Zu hohe Bäume sind auch kein Grund, dass Ihnen der Pachtvertrag gekündigt wird. Bieten Sie dem Vorstand an, dass in einer angemessenen Zeit die Bäume zurückgeschnitten werden, am besten schriftlich. Mehr müssen Sie nicht tun, warten Sie ab, wie der Vorstand reagiert, mit Ihrer Erklärung die Bäume zurückzuschneiden ist für Sie der Fall erledigt. Der Vorstand hat in diesem Fall keine Handhabe mehr Sie unter Druck zu setzen. So lange Sie keine Post im Briefkasten haben, müssen Sie nicht reagieren. Erhalten Sie Post, dürfte es sich lediglich um eine Aufforderung handeln, dass die Bäume zu hoch sind und in einem angemessenen Zeitraum, ohne das die Bäume Schaden nehmen, zurückgeschnitten werden müssen.

      Zu Ihrer Frage ob das Bundeskleingartengesetz noch zeitgemäß ist, nein. Es scheint, dass dieses noch aus Gründerzeiten von Herrn Schreber stammt.

      Bei diesem Schreiben handelt es sich um keine Rechtsberatung sondern lediglich um Empfehlungen und Tipps.

      Mit freundlichen Grüßen
      GartenBob.de

  3. Dürfen Koniferen als Hecke direkt an den Nachbarnutzgarten gepflanzt werden .
    Abstand zum Grundstück sind 45 cm und die Höhe 2 m.
    bei uns im Garten sind Obstbäume engegangen z. B Birnenbäume .
    Die Gärten sind im Land Brandenburg .
    Vielen dank für Ihre Bemühungen .
    Mit freundlichen grüßen
    Kloeß

    • Hallo Melitta Kloeß,

      Für die Pflanzung einer Hecke auf die Grundstücksgrenze bedarf es der Zustimmung des Nachbarn, ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die zulässige Höhe sowie der Abstand der Hecke ist in Kleingartenvereinen in der Satzung festgelegt. Auf Privatgrundstücken regelt dies der Gesetzgeber, um Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, die Grundlage ob Verein oder Privat regelt das Nachbarrechtsgesetz.

      In jedem Bundesland gibt es andere Regeln, in Brandenburg, Nachbarrechtsgesetz Brandenburg Abschnitt 9 Grenzabstände für Pflanzen § 37. Der Abstand einer Hecke von der Grundstücksgrenze soll mindestens 1/3 der Gesamthöhe sein.

      Bei einer Heckenhöhe von 2,00m macht das einen Abstand von 0,67m, ab 2,00m Höhe gelten andere Abstandsregeln. Da die benannte Hecke eine Höhe von 2,00m hat setzt voraus, dass die Wachstumshöhe über längere Zeit geduldet wurde und damit akzeptiert, hier wäre es fraglich wie weit der Bestandsschutz zählt, was einen Rechtsstreit auslösen würde und dies alles wegen 22 cm Abstand zum Nachbarn.

      Ich würde die 22 cm akzeptieren, schon um einen langwierigen Rechtsstreit, der Geld kostet, aus dem Weg zu gehen. Ansonsten bliebe noch die Möglichkeit die Hecke zurück zu schneiden, macht bei einem Abstand von 0,45m eine Heckenhöhe von 1,35m. Was das eingehen der Obstbäume betrifft bräuchte ich genauere Angaben über das Aussehen der Bäume, besser ist es einen Fachmann vor Ort die Ursache zu lassen.

      Mit freundlichen Grüßen
      GartenBob.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert