Nicht jeder Garten- und Wochenendgrundstückbesitzer hat das Glück mit seinem Auto auf dem Grundstück parken zu können. So bleibt diesen nichts anderes übrig, vor oder neben dem Grundstück zu parken. Viele Garten- und andere Formen von Grundstücken haben auch eigene Parkplätze, die dann mit entsprechenden Schildern den Anliegern das Parken gestatten. Für Besucher werden dann Besucherparkplätze ausgewiesen. Sind alle Parkplätze besetzt wird meistens auf abgefahrenen Randstreifen, Wendeschleifen oder Rasenflächen bzw. halb auf der Zufahrt halb auf dem Randstreifen geparkt.
Wie auf Bild 1 zu sehen ist die Zufahrtsstraße sehr schmal, es wäre aber möglich den Randstreifen zu nutzen, da dieser breit genug ist, so das ein parkender PKW auf der Zufahrtsstraße kein Hindernis bilden würde.
Eine weitere Möglichkeit wäre es wie auf Bild 2 zu sehen, den abgefahrenen Bereich der sehr breiten Wendefläche zu nutzen, auch hier stellt ein parkender PKW kein Hindernis dar. In beiden Fällen ist genügend Platz, das selbst Wanderer oder Radfahrer nicht behindert werden.
Aus Sicht des Autofahrers wäre es logisch, dass man dort Parken kann, schließlich stellt ein parkender PKW kein Hindernis dar und trotzdem ist es VERBOTEN. Das Verbot gilt nicht nur für die Besucher der Garten- oder Wochenendgrundstücke sondern auch für Wanderer, Angler und andere Parker die ihr Fahrzeug auf den Flächen abstellen wollen und wenn man als Garten- oder Wochenendgrundstückbesitzer keinen ausgewiesenen Parkplatz findet, gilt das Parkverbot ebenfalls. Nun könnte man als Anlieger denken, man hat ein Anrecht auf einen Parkplatz und wenn die ausgewiesenen Parkplätze besetzt sind, darf man eben außerhalb parken, auch das ist wiederum ein Irrtum.
Woher kommt dieses Parkverbot?
Grundlage für das Parkverbot sind die Landeswaldgesetze bzw. Landesforstgesetze, diese sind jeweils Ländersache. Erstellt werden diese Gesetze im Rahmen des Bundeswaldgesetzes. Das Bundeswaldgesetz und die daraus abgeleiteten Landeswald- und Forstgesetze sind nicht gemacht um den Anliegern oder Touristen den Spaß am Wald zu verderben, sondern um seiner Bedeutung für die Umwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, des Naturhaushaltes, die Bodenfruchtbarkeit und der Luft gerecht zu werden.
Wildes Parken im Wald
Parkt man trotz des Parkverbotes im Wald also wild, obwohl es selbstverständlich sein dürfte, nicht wild zu parken. Schon das Risiko der Waldbrandgefahr dürfte unter Einschalten des normalen Menschenverstand das Parken verbieten. Das Fahrzeug mit einer heißen Abgasanlage vor allem dem Katalysator direkt im, oder am Wald sowie auf einer trockenen Rasenfläche zu parken erhöht das Risiko eines Waldbrandes.
Bei einem Brand dürfte keine Versicherung zahlen, da man als Fahrzeugführer das Auto mit bewusst abgefackelt hat, vom Brandschaden am Wald ganz zu schweigen. Daher gilt, laut § 37 Abs.4 Landesverwaltungsgesetz (LwaldG) ist das Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern im Wald verboten.
Verstöße fallen in die Zuständigkeit der Forstbehörde, geregelt im § 64 Abs.1 LwaldG. Wer sein Auto oder Anhänger abstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 83 Abs.2 Nr. 4 LwaldG, die durch die Forstbehörde lt. § 85 Abs. 1 LwaldG geahndet werden kann. Die Zuständigkeit kann auch durch andere Behörden geregelt sein, wenn Grundstücke im Verwaltungsbereich von Gemeinden sowie Landkreisen liegen. Alle gesetzlichen Regelungen treffen auch auf Waldwege zu, selbst wenn diese so breit sind, dass noch zwei LKW aneinander vorbeifahren können, selbst wenn diese befestigt sind. Waldwege sind im eigentlichen Sinne keine öffentlichen Wege, daher müsse diese auch nicht mit Verkehrszeichen der STVO ausgestattet sein.
Da das Parkverbot schon von vornherein geregelt ist. Der öffentliche Verkehrsraum endet an der Banketataußenkante (Ende des befestigten Straßenrandes neben der Fahrbahn) einer öffentlichen Straße. Das Parken ist auch vor oder neben Waldsperrschildern oder Schranken verboten. Zum Waldgebiet gehören nicht nur die Flächen auf denen Bäume stehen sondern auch die im Wald befindlichen Flächen.