Darf man im Kleingarten wohnen und Haushaltsgeräte nutzen?

Wohnen im Kleingarten darf man laut Bundeskleingartengesetz nicht. Das Gesetz ist schwammig. In einer Kleingartenanlage in Hamburg ist es aufgrund einer Unterschriftensammlung einem Bürger erlaubt wurden, unter einfachsten Bedingungen in seinem Garten zu wohnen. Hier handelt es sich um einen Musiker der auf dem Kitz mit einem Akkordeon Musik macht. Eine dem Gesetz entsprechende notwendige Notwendigkeit, wenn dies der Notwendigkeit entspricht, dürften sämtliche Vorstände Probleme bekommen, wenn sich ein Gartenfreund auch in der Dunkelheit in seinem Garten aufhält.

Aufenthalt über Nacht?

Es gibt kein gesetzliche Regelung, auch nicht im Bundeskleingartengesetz, dass man sich nicht in der Nacht in seinem Garten aufhalten kann. In der deutschen Gesetzgebung hat der Tag 24 Stunden, es wird weder vorgeschrieben, wann die Dunkelheit beginnt sowie endet. Im Bundeskleingartengesetz gibt es keinen Punkt, der vorschreibt, wann und zu welcher Zeit man seine gärtnerischen Tätigkeiten nachkommt.

Übernachten im Garten ist laut Bundeskleingartengesetz erlaubt, auch ein saisonbedingter längerer Aufenthalt im Garten steht nichts entgegen. Nur hat der Gesetzgeber die Änderung der klimatischen Veränderungen außer Acht gelassen, im Dezember Temperaturen die dem Frühjahr entsprechen ändern alles, die Gartensaison verschiebt sich.

Wohnen im Garten?

Zwischen Wohnen und Aufenthalt gibt es einen Unterschied, geregelt im Einwohnermeldegesetz und dies ist in einem Gewirr von gesetzlichen Regelungen festgelegt. Wohnen, ist der Ort an dem man sich laut den gesetzlichen Vorschriften angemeldet hat und die meiste Zeit des Jahres aufhält. In einem Garten hält man sich saisonbedingt länger auf als in einer Wohnung und hält sich trotzdem an das Meldegesetz. Selbst wenn man sich über einem längeren Zeitraum im Garten aufhält (auch über Nacht) ist dem nichts entgegen zu setzen.

Kann ein Vorstand das Übernachten im Garten verbieten?

Nein. Der Vorstand hat keine Beschlüsse zu fassen, dass kann nur die Mitgliederversammlung.Wohnen Garten Selbst wenn die Mitgliederversammlung einen Beschluss fast, dass das Übernachten im Garten nicht erlaubt ist, kann sie dem Gartenfreund nicht vorschreiben, zu welcher Zeit er sein Eigentum nutzt.

Es spielt bei der Nutzung des Gartens keine Rolle, ob man Unkraut zupft oder die Beine „hochlegt“. Selbst wenn man sich über einen längeren Zeitraum über Nacht im Garten aufhält, verstößt man nicht gegen das Meldegesetz, schließlich handelt es sich nur um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt im Garten, dies ist gleichzusetzen wie der Aufenthalt auf einem Dauercampingplatz oder dem Aufenthalt auf einem Boot.

Übernachten ist ein fraglicher Begriff, die Frage des Übernachtens ist nur ein Problem in Kleingartenanlagen, weder in Marinas wo Bootsbesitzer über Nacht ihre Freizeit verbringen noch im Outdoorbereich wie Camping stellt sich die Frage der zeitlichen Begrenzung des Übernachten.

Im Kleingarten stellt sich die Frage, wann beginnt die Übernachtung und wann endet diese, ein Vorstand eines Vereins hat nicht das Recht dieses festzulegen. Der Vorstand müsste eine richterliche Verfügung erwirken, die festlegt, wann beginnt die Zeit des Übernachtens und wann endet diese. Kaum ein Gericht würde hier eine Entscheidung fällen, da es keine gesetzliche Grundlage gibt. Kein Nachtschichtarbeiter dürfte sich tagsüber im Garten aufhalten, wenn Tagschichtarbeiter sich in der Nacht nicht im Garten aufhalten dürfen.

Es soll Satzungen geben, in dem die Mitglieder den Beschluss, das Übernachten verboten ist, festgelegt haben. In diesen Satzungen muss im gleichen Atemzug stehen, dass sich dann die Nachtschichtarbeiter tagsüber nicht im Garten aufhalten dürfen.

Da es keine gesetzliche Regelungen gibt, wann ein Garten betreten werden darf und wann nicht und auch keine jahreszeitliche Begrenzung dürfte auch solch ein Beschluss gegenstandslos sein. Natürlich muss sich jeder Gartenfreund an die Satzung halten, aber ein Vorstand kann nicht festlegen, wann ein Garten betreten werden darf und wann und wo man werkelt. Werkelt man in der Nacht in seinem Gartenhaus, ist dies auch Gartenarbeit.

Wie will ein Vorstand eine Begründung finden, dass übernachtet wird? Den Garten und das Gartenhaus darf er ohne Genehmigung des Pächters nicht betreten, dass wäre Hausfriedensbruch und damit würde sich der Vorstand strafbar machen.

Videoaufzeichnungen oder Fotos auch mit Nachtsichtgerät sind ebenfalls strafbar. Noch einfacher lässt sich solch ein Problem lösen, indem man als Pächter einen Abendspaziergang macht, den Garten und die Anlage kurz verlässt, wieder betritt und einen neuen Gartentag beginnt. Vorstände die auf solche mittelalterliche Beschlüsse bestehen, sollten in der heutigen Zeit nicht so engstirnig denken.

Es ist auch fraglich, ob es überhaupt noch Vorstandsmitglieder gibt, die sich absolut ans Bundeskleingartengesetz und den Satzungen des jeweiligen Vereins halten. Hat schon ein Vorstandsmitglied Strom oder einen Wasseranschluss in seinem Gartenhaus, ist der Vorstand unglaubwürdig, er kann nicht einerseits bei Gartenfreunden auf Beschlüsse bestehen, wenn er doch selber gegen Beschlüsse und Gesetze verstößt. Strom, Wasser, Satellitenschüssel bzw. Telefon sind laut Bundeskleingartengesetz im Gartenhaus verboten.

Vorstände handeln oft nur in ihrem eigenem Interesse und willkürlich (gerade in den neuen Bundesländern) und üben Druck auf ihre Mitglieder auf, so können sie von ihren eigenen Verstößen ablenken. Wenn ein Vorstand das Übernachten verbieten will, müsste er auch Regelungen treffen, die zum Beispiel das Feiern im Garten mit Beginn und Ende regelt.

Es dürfte wohl kaum ein Vorstandsmitglied geben, welches bei den Gartenpartys mit Beginn der Dunkelheit die Party beendet. Ein Mitglied beginnt die Party am späten Nachmittag und hört in der Nacht auf zu Feiern, der nächste Gartenfreund beginnt seine Gartenparty in der Nacht und feiert bis zum Morgen. Für diese Situation gibt es auch kein Gesetz, so lange es keine Belästigung durch Lärm kommt. Noch eine Möglichkeit die es erlaubt sich in der Nacht in seinem Garten aufzuhalten, es gibt kein Gesetz welches die Menge der Partys begrenzt, so kann man jeden Tag bzw. Nacht in seinem Garten feiern.

Eine Vorschrift wie viele Personen an einer Party teilnehmen dürfen oder müssen gibt es ebenfalls nicht, ob es sich um eine Ein-, Zwei- oder Mehrpersonenpaty handelt spielt dabei keine Rolle, warum dann mich jeden Tag oder Nacht Party machen. Die Faschingszeit geht doch auch über Monate, was zur Faschingszeit möglich ist, ist auch in der Gartenzeit möglich und da ein Garten niemals schläft gibt es keine Zeitbegrenzung.

Problem Abwasser?

Fliest das Abwasser ins Kanalnetz gibt es keine Probleme, da der Anschluss einer Genehmigung bedarf. Ist eine genehmigte Klär- bzw. Sammelgrube vorhanden und der Inhalt wird ordnungsgemäß entsorgt, gibt es ebenfalls keine Probleme. Allerdings dürfte dies nur aus Bestandsschutz – Gegebenheiten erlaubt sein, laut Bundeskleingartengesetz ist eine herkömmliche Toilette oder das Ableiten von Gebrauchswasser nicht erlaubt. Biotoiletten sind erlaubt, moderne stehen einer herkömmlichen Toiletten in nichts nach, nur das diese ohne Wasserspülung betrieben werden.

Chemietoiletten können ebenfalls genutzt werden, da heißt es allerdings, …wenn sich in der Anlage eine zentrale Sammelstelle befindet. Regelungen über den Betrieb bzw. der Entsorgung von Chemietoiletten sind in jedem Bundesland anders geregelt. Gebrauchswasser kann in Kleinmengen über den Komposthaufen entsorgt werden.

Heizen?

Liegt vom Schornsteinfeger eine Abnahme vor, kann eine Feuerstätte betrieben werden, hier zählt wiederum der Bestandsschutz. Laut Kleingartengesetz ist das Beheizen eines Gartenhauses nicht erlaubt. Frostschutzheizungen die es ermöglichen entsprechende Pflanzen im Gartenhaus zu überwintern sind nicht verboten, hier sollte beachtet werden, dass laut Bundeskleingartengesetz Elektroenergie im Gartenhaus im eigentlichen Sinne nicht erlaubt ist, blieben noch Frostschutzheizungen mit Gasbetrieb.

Dürfen Haushaltsgeräte im Garten benutzt werden?

Ja, nur der Betrieb von Waschmaschine und Geschirrspüler ist nicht gestattet, da es heißt, die Laube darf nicht zu Wohnzwecken geeignet sein. Ist eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung gewährleistet, dürfte diesen nichts entgegenstehen, Bestandschutz. Eine Waschmaschine zum Waschen von Ernteerzeugnisse zum Beispiel Kartoffeln, Möhren u.a. steht wiederum nichts entgegen, es entsteht nicht mehr Abwasser als wenn man Ernteerzeugnisse unterm Wasserhahn wäscht.

Auch ein Geschirrspüler lässt sich umfunktionieren, in diesem lassen sich druckempfindliche Ernteerzeugnisse wie Äpfel, Beeren u.a. wunderbar reinigen. Geschirrspüler oder Waschmaschine im Gartenhaus zu lagern steht nichts entgegen, diese dürfen nur nicht angeschlossen sein. Der Kauf von Radarwarngeräten gegen Blitzer ist auch nicht verboten, diese dürfen im Auto nur nicht angeschlossen sein, selbst zehn Radarwarngeräte im Kofferraum zu transportieren ist nicht strafbar.

Muss man Kontrollen bzw. Begehungen von Vorstandsmitgliedern erlauben?

Es ist üblich, dass in Kleingartenanlagen eine jährliche Begehung des Gartens erfolgt, durch die Begehungen soll geprüft werden, ob das Bundeskleingartengesetz eingehalten wird. Geprüft werden die Einhaltung der Nutzflächen, Baumhöhen bzw. die Größen der baulichen Substanz. Es kann auch eine Begehung außerhalb der festgelegten Begehung erfolgen, wenn zum Beispiel durch zu hohen oder breiten Wuchs von Pflanzen Beeinträchtigungen im Rahmen des Bundeskleingartengesetz entstehen.

Weiter kann eine Begehung erfolgen, wenn durch Verwilderung der Garten nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Kein Vorstand kann sich Anmaßen ohne ersichtlichen Grund einen einzelnen Garten zu kontrollieren. Manche Vorstände fassen Beschlüsse, dass der Zugang zum Gartenhaus durch den Eigentümer zu ermöglichen ist. Wenn der Eigentümer dem zustimmt, ist der Begehung des Gartenhauses nichts entgegenzusetzen.

Ist man als Eigentümer nicht bereit den Vorstand eine Begehung der Privaträume zu gestatten, hat der Vorstand kein Recht das Gartenhaus zu betreten, egal was er beschließt. Selbst die Polizei oder ein Gerichtsvollzieher würde ohne Erlaubnis des Eigentümers Privaträume nie betreten. Nur mit einem richterlichen Beschluss bzw. bei Gefahr in Verzug haben berechtigte Personen das Recht Privaträume zu betreten, ein Gartenvorstand gehört nicht dazu.

Will ein Gartenvorstand Privaträume betreten, kann dieser versuchen sich einen richterlichen Beschluss zu beschaffen, ob ein Gartenvorstand diesen bekommt dürfte fraglich sein. Besteht Verdacht, dass gegen Umweltbestimmungen verstoßen wird, muss der Vorstand die zuständige Behörde einschalten. Diese kann sich unter Einhaltung des Rechtsweges Zugang beschaffen. Besteht ein Vorstand darauf ohne Einhaltung des Rechtsweges darauf den Garten bzw. die Privaträume zu betreten, sollte man sich nicht auf Diskussionen an der Gartentür einlassen, diese schließen, den Vorstand vor der Gartentür stehen lassen und seiner Gartentätigkeit nachgehen.

Sollte es vorkommen, dass sich ein Vorstand eigenmächtig Zugang verschaffen will, Polizei rufen. Beschafft sich ein Vorstand Zugang ohne, dass der Gartenpächter anwesend ist, ist es ratsam diesen wegen Einbruch anzuzeigen. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist zu empfehlen, hat man als Gartenbesitzer nicht das nötige Kleingeld, kann man Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe erhalten alle Bürger die die Anwalts- bzw. Gerichtskosten nicht aus eigener Tasche bezahlen können.

GartenBob.de Tipp

Niemals auf Diskussionen einlassen. Einige Vorstände verfassen Schreiben, setzen Fristen und berufen sich aufs Bundeskleingartengesetz oder auf die Satzung und Beschlüsse, wer als Gartenfreund keine Rechtskenntnis hat, nicht antworten. Die meisten Schreiben sind haltlos, abwarten bis ein zweites Schreiben bzw. eine schriftliche Mahnung erfolgt. Wird mit Kündigung gedroht, muss man sich keine Gedanken machen, so lange fristgerecht alle Zahlungen wie Pachtzins und Energie erfolgt und der Garten in einem entsprechenden Zustand befindet.

Schreiben von den Kreisverbänden sind gegenstandslos, da die Kreisverbände keinen Einfluss auf den Verein haben ,sie führen nur eine beratende Funktion aus, jeder einzelne Verein ist eigenständig.

Bei Unsicherheit der Rechtslage immer einen Anwalt einschalten. Der Erste Besuch beim Anwalt kostet nichts, kommt es zum Rechtsstreit Prozesskostenhilfe beantragen. Aus Erfahrung ist mir bekannt, dass eine Vielzahl von Gartenfreunden den Schritt zum Anwalt nicht wagen, keine Angst, Anwälte beißen nicht und kochen den Kaffee auch nur mit Wasser.

Der gesamte Beitrag ist keine Rechtsberatung.

11 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo Garten Bob
    Vielen Dank für deine überaus nützlichen und sehr anregenden Beiträge .
    Mit freundlichem Gruß
    Jürgen Sadlowski

  2. Wir haben auch vor kurzem einen interessanten Beitrag zu diesem Thema veröffentlicht. Dieser Beitrag hat uns noch auf die ein oder andere Erweiterung gebracht. Ein sehr umfangreicher Artikel.

    Vielen Dank dafür 🙂

  3. Hallo eine sehr gute Seite und danke für die vielen kleinen , aber entscheidende Hinweise .
    Gruß Jürgen Sadlowski

  4. Halogen noch mals .
    Darf der Vorstand die Mitgliederversammlung einen 2. Schatzmeister wählen wählen lassen und diesen mit in den geschäftsführenden Vorstand aufnehmen , wenn die KGA Satzung dies nicht benennt ?
    Laut unserer Satzung , besteht der Vorstand aus dem 1.u.2. Vorsitzenden , dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Es ist nochmals benannt das der geschäftsführende Vorstand aus 4 Mitglieder besteht , im einzelnen die 4 oben genannten .
    Dankend und mit freundlichem Gruß Jürgen Sadlowski

    • Hallo Jürgen Sadlowski,

      der Vorstand kann, da es die Satzung nicht benennt, keinen 2. Schatzmeister wählen lassen. Um einen 2. Schatzmeister in den Vorstand wählen zu können, muss die Satzung geändert werden.

      Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung vorschlagen, was auch die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes betrifft, die Mitgliederversammlung kann dann abstimmen.

      Erst nach erfolgter Satzungsänderung kann der 2. Schatzmeister gewählt werden.

      Mit freundlichen Grüßen
      GartenBob.de

  5. Unser Kleingartenverein steht auf privaten Land .Er würde gegründet 1985 . Seit einen Jahr nutzen wir dort einen Kleingarten . Der private Verpächter hat sich beim Meldeamt unseres Wohnortes über unsere Wohnadresse erkundigt . Nun kam selbst noch das Ordnungsamt und befragte Nachbarn und unseren Vermieter aus ob wir ihr wohnen und hier schlafen .Laut unserem Vorstand schreibt er auch unsere Ankunftzeiten und Abfahrten auf . Unsere Autos stehen auf öffentlichen Straßen bzw. Plätzen. Ich befinde das alles als Mobbing und Bespitzelung von diesen Landbesitzer .
    Nun meine Frage : Wie verhalte ich mich in diesen Fall ? Wir haben schon ab und an dort geschlafen ,aber doch hauptsächlich in unser Meldeadresse . Ich weiss mir wirklich nicht mehr zu helfen .

  6. Ich hätte mal ein Frage , und zwar darf in einer Kleingartenanlage das Trinkwasser in einer Zeit von 21:00 Abends bis 7:00 morgens abgestellt werden ? Trinkwasser gehört zum Leben und muß 24 Stunden zur Verfügung stehen.

    • Hallo Lorenz, erfolgt die Abstellung jeden Tag? Wenn ja, sollte zuerst beim Vorstand nach der Begründung gefragt werden. Gleichzeitig sollte in der Satzung nachgeschaut werden.

      Viele Grüße
      GartenBob

  7. Hallo,
    nach meiner Kenntnis entsprechen einige Äußerungen nicht der geltenden Rechtssprechung zum Bundeskleingartengesetz.
    Auch der Verweis, dass sich einige Vorstände nicht an das BKleingG halten würden erscheint äußerst fragwürdig.
    Thematik Wohnen im Kleingarten: Dazu gibt es sehr wohl im BkleingG konkrete Festlegungen. Gerade in Kleingartenanlagen auf privatem Grund und Boden ist das eine sehr heikle Angelegenheit, da es sich hierbei um eine „schwerwiegende Pflichtverletzung“ nach BkleingG handelt und es dem Bodeneigentümer imZweifel berechtigt, den Pachtvertrag für die Kleingärten zu kündigen.
    Sicherlich kommt es hier immer auf den Einzelfall an. Aber vor gericht und auf hoher See…

    VG

  8. auf dem hauptweg liegt ein telefonkabel ,unser vorstand verbietät das man sich einen
    telefonanschluss legenläst. vom hauptkabel sind 40m zu überbrücken .
    verschiedene gartenbesitzer haben telefonanschluss. darf der vorstand uns daas
    verbieten. ?.

  9. Wir haben mit der halbjahresabrechnung auch erfahren das wir uns keine Hilfe in den Garten holen dürfen .Was nun wir fahren in den Urlaub man wollte uns die Pflanzen Gießen.??? LBGR.USCHI

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